BVfK-aktuell Dezember 2023

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Offenbarungseid: Regierung stoppt E-Auto-Förderung über Nacht. Umweltziele zerplatzen wie Seifenblasen. Autohändler und Kunden sind schockiert.

Achtung: DUH ist derzeit besonders aktiv – Inserate bei den Kfz-Internetbörsen stehen im Fokus. BVfK rät dringend zur rechtlichen Prüfung der Abmahnungen

OLG Düsseldorf: „Top-Angebot bei GW-Inzahlungnahme“ wettbewerbswidrig. BVfK lässt Hyundai-Vertragshändler irreführende Werbung verbieten

Probleme und Risiken beim grenzüberschreitenden B2B-Kfz-Handel – ungesicherte Vorkasse, ausbleibende Lieferungen, keine Rückerstattungen

BVfK-Umfrage: Mehrwert- oder Versicherungssteuer? Wie lösen Sie das Thema nach der Umstellung?

Die neue Motion ist da! Positive Resonanz auf das Branchenmagazin des BVfK

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BVfK-Qualitätshändler jetzt LIVE bei Autoscout! – automatische Zuordnung bei allen Angeboten von BVfK-Mitgliedern

Geldwäschegesetz: Registrierungspflicht bei der FIU ab 1. Januar 2024!

Kündigungs- und Verjährungsfristen – beachten!

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Offenbarungseid: Regierung stoppt E-Auto-Förderung über Nacht. Umweltziele zerplatzen wie Seifenblasen. Autohändler und Kunden sind schockiert.

In einer geradezu panischen Reaktion hat die Ampelregierung innerhalb weniger Stunden den Stopp der E-Auto-Förderung beschlossen. Tausende Käufer umweltfreundlicher Autos gehen nun leer aus.
Das dürfte nach Auffassung des BVfK einer der größten Vertrauensbrüche sein, die eine Regierung gegenüber ihren Bürgern je begangen hat. Wie rücksichtslos agiert wurde, wird bei Betrachtung des zeitlichen Ablaufs deutlich: Am Mittwoch, den 13. Dezember 2023, fasst man in Berlin diesen weitreichenden Beschluss, verkündet diesen jedoch erst samstags mit Wirkung für den darauffolgenden Sonntag, den 17. Dezember 2023. Demzufolge wurden alle Kaufverträge für bisher förderfähige E-Autos im Zeitraum von ca. 3 Tagen in längst nicht mehr zutreffender Erwartung auf die Kaufprämie unterschrieben. Der BVfK fordert daher für alle Käufer, die vor dem 17. Dezember 2023 ein förderfähiges E-Auto bestellt, übernommen oder zugelassen haben und nun leer ausgehen sollen, eine entsprechende Entschädigung bzw. Zahlung der ursprünglich in Aussicht gestellten Prämie.
Der BVfK weist allerdings auch darauf hin, dass Subventionen grundsätzlich Gift für die freie Marktwirtschaft sind, denn sie verzerren den Wettbewerb. Zudem sind sie auch meist schlecht konzipiert, da sie nicht konsequent vom Ende her gedacht sind und insofern selten zum Ziel führen. Dabei wäre es so einfach. Man belohnt bzgl. der Klimarettung das, was umweltfreundlich ist, genauer: man orientiert sich an möglichst allen umweltrelevanten Kriterien wie Ressourcenverbrauch, Schadstoffausstoß und ebenfalls ganz wichtig: Nachhaltigkeit. Der dritte Faktor spielt in den meisten Berechnungen keine Rolle. Wie wichtig er ist, wird deutlich, wenn man bedenkt, dass ein Elektroauto wirtschaftlich am Ende ist, wenn die Antriebsbatterie weniger als 70% ihrer ursprünglichen Kapazität bereitstellt. Das dürfte im Schnitt nach 10 Jahren der Fall sein.
Ein Ende dieser Art von Förderung beseitigt auch die Benachteiligung von elektrisch angetriebenen EU-Neuwagen. Das führte bisher zu einer erheblichen Wettbewerbsverzerrung zu Lasten des freien Handels und auch solcher Vertragshändler, die sich von ihren Herstellern unabhängig machen wollen.
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Achtung: DUH ist derzeit besonders aktiv – Inserate bei den Kfz-Internetbörsen stehen im Fokus. BVfK rät dringend zur rechtlichen Prüfung der Abmahnungen.

Seit Einführung milderer Strafen für Verstöße gegen die Kennzeichnungspflichten ist das Abmahngeschäft für die DUH schwieriger geworden. Daher scheinen Jürgen Resch und seine Umwelttruppe nun die Ecken auszukehren. Sie haben dabei Anbieter von Neufahrzeugen und die Verbrauchs- und Emissionswerte ihrer Fahrzeugbewerbung im Blick und verschicken Abmahnungen, die mit hohen Vertragsstrafenforderungen einhergehen und nach Ansicht der BVfK-Juristen nicht unbedingt einer richterlichen Überprüfung standhalten.
Nach Analyse der beim BVfK jüngst eingegangenen Meldungen und zu bearbeitenden Rechtsfällen kristallisiert sich heraus, dass die DUH sich dabei offenbar Versäumnisse zunutze macht, die u.U. im Verantwortungsbereich von Datendienstleistern und/oder Portalbetreibern angesiedelt sein dürften. Nach derzeitigem Kenntnisstand scheinen Übertragungsfehler die Ursache für vorschriftswidrige Darstellung der Pflichtangaben nach Pkw-EnVKV auf den jeweiligen Händlerseiten zu sein.
Insbesondere Händler, die bereits in der Vergangenheit eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen gegenüber dem DUH abgegeben haben, sollten wachsam sein und die Darstellungen ihrer Angebote bei Mobile.de und anderen Plattformen überprüfen. Da die noch nicht in Kraft getretene Novelle der Pkw-EnVKV in ihrer Entwurfsfassung vorsieht, dass der Unterlassungsschuldner in solchen Fällen zukünftig nur noch stark eingeschränkt haftet, scheint die DUH jetzt die letzten Versuche zu unternehmen, nach bisherigem Muster kräftig zur Kasse bitten.
Gegen solch zweifelhaftes Vorgehen kämpft der BVfK in teilweise enger Abstimmung mit ZDK und Wettbewerbszentrale seit vielen Jahren und das inzwischen auch erfolgreich, denn seit Ende 2020 gelten andere Regeln. Die wichtigste Änderung ist seinerzeit in § 13a Abs. 3 UWG normiert worden und sieht bei Bagatellverstößen eine Deckelung der Vertragsstrafe auf einen Betrag in Höhe von 1.000 EUR bei einfach gelagerten Verstößen vor, sofern der Unterlassungsschuldner weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. Die DUH wehrt sich seither gegen eine entsprechende Einstufung ihrer Lieblings-Abmahngründe und argumentiert tatsächlich in etwa damit, dass es schließlich darum gehe, die Umwelt zu retten…
Das ist einer der Faktoren, der den fruchtbaren Acker der Deutschen Umwelthilfe langsam zu einem steinigen werden lässt. Mit dazu beigetragen hat natürlich auch die Tatsache, dass der Handel und die Datendienstleister inzwischen überwiegend dafür sorgen, dass es nichts mehr abzumahnen gibt.
Zusammengefasst rät der BVfK derzeit noch dringender davon ab, sich der DUH zu unterwerfen und in die nun noch intensiveren Kontrollen der Umweltritter aus Radolfzell zu begeben, die inzwischen auch die letzten Ecken auskehren.
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OLG Düsseldorf: „Top-Angebot bei GW-Inzahlungnahme“ wettbewerbswidrig. BVfK lässt Hyundai-Vertragshändler irreführende Werbung verbieten

Nur 24.874,- € sollte der neue Hyundai Ionic beim Hyundai-Vertragshändler in Krefeld anstelle der lt. Liste geforderten ca. 32.000 € kosten. Dass dieser konkurrenzlos günstige Preis nur gilt, wenn man einen Gebrauchtwagen eintauscht, erfuhr der Betrachter erst auf den zweiten Blick und selbst bei näherem Hinschauen blieben die genauen Konditionen rund um die Inzahlungnahme offen. So bemerkte das Gericht: „Der das Fußnotenzeichen auflösende Text wiederum verhalte sich nicht zu Einzelheiten einer Gebrauchtwageninzahlungnahme, sondern erläutere dem Leser, wo er nähere Informationen zum Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen erhalten könne. Aber auch der am Ende der Rubrik „Beschreibung“ aufgenommene Hinweis „Angebotspreis gültig bei Inzahlungnahme Ihres Gebrauchtwagens“ sei für das Verständnis der Preisangabe und des Geltungsbereichs des Angebots ohne Bedeutung.“
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Probleme und Risiken beim grenzüberschreitenden B2B-Kfz-Handel – ungesicherte Vorkasse, ausbleibende Lieferungen, keine Rückerstattungen

BVfK-Antworten: BVfK-Treuhandverwaltung, Internationaler B2B-Kaufvertrag für den Kfz-Handel, Europäisches Schiedsgericht
Der grenzüberschreitende B2B-Kfz-Handel – insbesondere der freie Neuwagenhandel – funktioniert nach seinen eigenen Regeln. Das Geschäft ist diskret und basiert auf Vertrauen. Lediglich mündliche Vereinbarungen und Vorauszahlungen hoher Beträge sind durchaus üblich. Solange die Geschäfte reibungslos abgewickelt werden können, stört sich naturgemäß niemand daran. Können jedoch plötzlich weder die bestellten Fahrzeuge geliefert noch die geleisteten Anzahlungen zurückerstattet werden, ist guter Rat teuer. Die Durchsetzung der Ansprüche scheitert nicht selten an einer infolge bloß mündlicher Absprachen dürftigen Beweislage, den Unwägbarkeiten einer ausländischen Rechtsordnung oder einer aussichtslosen Vollstreckung. Die Vorkasse-Praxis ist zudem Nährboden für betrügerische Schneeballsysteme. Der BVfK bietet Möglichkeiten zur Risikominimierung.
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BVfK-Umfrage: Mehrwert- oder Versicherungssteuer? Wie lösen Sie das Thema nach der Umstellung?

Seit dem 1. Januar 2023 unterliegen entgeltliche Garantiezusagen nicht mehr der Umsatz-, sondern der Versicherungssteuer. Verlangt der Händler ein gesondertes Entgelt für die Fahrzeuggarantie, fällt statt Umsatzsteuer Versicherungssteuer an. Sind die Kosten für die Fahrzeuggarantie dagegen bereits im Verkaufspreis des Fahrzeugs enthalten („inklusive Garantie“), liegt wie zuvor ein umsatzsteuerpflichtiges Geschäft vor. Maßgeblich für die steuerliche Einordnung ist also, ob eine Fahrzeuggarantie in den Kaufpreis eingerechnet wird, oder vom Kunden extra bezahlt werden muss. Wichtige Konsequenz: Ohne MwSt. kein Vorsteuerabzug!
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Die neue Motion ist da! Positive Resonanz auf das Branchenmagazin des BVfK

"Die Motion ist wie immer sehr lesenswert! Der Mix aus vergangenen, aktuellen und zukünftigen Themen ist sehr gut. Die motion ist das einzige Fachmagazin, das ich brauche."
- Thomas Wittlich, Gebrauchtwagenhaus Wittlich OHG
"Glückwunsch zu dieser wieder sehr gelungenen Ausgabe der Motion. Die einzige Zeitung, welche sich mit den Themen des freien KFZ Handel auseinandersetzt."
- Ralf Buruck, Geschäftsführer GSG Garantie-Service-GmbH
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BVfK-Qualitätshändler jetzt LIVE bei Autoscout! – automatische Zuordnung bei allen Angeboten von BVfK-Mitgliedern

Es geht um beides: Gute Autos und gute Händler. Beim BVfK werden andere Schwerpunkte gesetzt, denn es kommt in erster Linie auf die Qualität des Händlers an. Wer, wie die Hersteller-Programme und auch der Gesetzgeber suggeriert, Gebrauchtwagen müssten über Neuwagenqualitäten verfügen, der hat nicht verstanden, worum es in diesem Marktsegment geht. Viele Gebrauchte sind nach 3-5 Jahren und 50-100.000 km immer noch fast wie neu. Aber eben nur fast. Wer gebraucht kauft, kauft Risiko. Wer gebraucht verkauft, klärt darüber auf. Das soll mit dem neuen BVfK-Siegel bei Autoscout unterstrichen werden.
> Hier findet man die bei Autoscout hinterlegten Qualitätskriterien der BVfK-Händler.
> Beispiel-Darstellung des BVfK-Siegels bei Autoscout24 von C.E.Motors
> Beispiel-Darstellung des BVfK-Siegels bei Autoscout24 von PR Mobile
> Beispiel-Darstellung des BVfK-Siegels bei Autoscout24 von API Pickl
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Geldwäschegesetz: Registrierungspflicht bei der FIU ab 1. Januar 2024 - Verstöße bleiben jedoch vorerst folgenlos

Nach einer im Geldwäschegesetz verankerten Regelung müssen sich alle nach dem Gesetz „Verpflichteten“ spätestens bis zum 1. Januar 2024 bei der FIU registrieren (https://goaml.fiu.bund.de/WebRegistration/NewEntityCR), um beispielsweise Verdachtsmeldungen bei auffälligen Transaktionen aussprechen zu können.
Zwischenzeitlich stand zur Debatte, ob diese Pflicht für sogenannte „Güterhändler“ als eine Gruppe der laut Gesetz Verpflichteten bis zum 1. Januar 2027 verlängert werden soll. Dies ist jetzt im Zuge eines kürzlich in Kraft getretenen Gesetzes „zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen“ auch geschehen, allerdings gilt die verlängerte Frist nur für Güterhändler, die nicht mit „Luxusgütern“ handeln:
„Für Güterhändler, die nicht mit Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen handeln, besteht die Pflicht zur Registrierung spätestens ab dem 1. Januar 2027“
Das bedeutet im Umkehrschluss, dass Kfz-Händler weiterhin zur Registrierung bis zum 1. Januar 2024 verpflichtet bleiben, weshalb hierzu nochmals ausdrücklich geraten sei.
Wer die Frist dennoch versäumt, kann derzeit noch aufatmen, denn das sogenannte „Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz“, mit dem die Nichtregistrierung möglicherweise mit einem Bußgeld verhängt werden soll, ist noch nicht in Kraft getreten. Eine ausbleibende Registrierung zum Stichtag dürfte daher nach heutigem Stand vermutlich folgenlos sein.
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Kündigungs- und Verjährungsfristen – beachten!

Versicherungsverträge, Abonnements und Mitgliedschaften können oft nur zum Jahresende mit Fristen von ein bis zwei Monaten gekündigt werden. Nicht vergessen: Kündigungsbestätigung anfordern oder Kündigung per Einschreiben schicken. Forderungen verjähren normalerweise drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem sie entstanden sind. Wer also Forderungen aus dem Jahr 2020 nicht am 1. Januar 2024 ausbuchen möchte, sollte bald aktiv werden.
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